Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen (AVLL)

(gültig ab 01.05.2009)

Die vorliegenden AVLL gelten für unsere Verkaufs- und Dienstleistungsverträge sowie für alle sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen und Vorgänge, von denen in den AVLL die Rede ist. Sie gelten in diesem Umfang auch für die Zukunft, ohne dass auf sie ausdrücklich Bezug genommen werden muss. Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingen haben nur Geltung, soweit sie mit unseren AVLL vereinbar sind; unser Schweigen kann in keinem Fall als Anerkennung gewertet werden.

1. Vertragsabschluss; Preise

(1) Unsere Angebote sind freibleibend; Lieferverträge kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung oder Ausführung der Bestellungen zustande. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Lieferung angeboten wird.

(2) Alle von diesen AVLL abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen und Erklärungen, insbesondere die Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie, bedürfen der Schriftform.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Wird aus nicht bei uns liegenden Gründen weniger als die bestellte Warenmenge abgenommen, so sind wir zu einer angemessenen Preisanhebung berechtigt. Gleiches gilt bei Teillieferungen, wenn in bestimmten Teilmengen geliefert werden soll. Kraftstoff- und Heizölzuschlag bei Mindermengenabnahmen pro 1000 Liter je € 0,50 per 100 Liter sowie für jede weitere Abladestelle je € 0,50 per 100 Liter.

(3) Zahlung ist so zu leisten, das wir am Fälligkeitstage über den zu zahlenden Betrag verfügen können; sie hat durch Überweisung, durch Begebung von Schecks oder in bar zu erfolgen. Sofern aufgrund getroffener Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Frist mit Skonto bezahlt werden kann, ist die Skontierung zulässig, wenn zur Zeit der Zahlung alle unsere fälligen Forderungen gegen den Zahlenden beglichen sind.

(4) Sind im Geschäftsverkehr mit dem Kunden Rechtsverfolgungskosten oder Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst zur Tilgung der Kosten und dann der Zinsen zu verwenden; eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung bleibt ungeachtet.

(5) Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten berechtigt, ab Eintritt des Verzugs für jeden begonnenen Kalendermonat Verzugszinsen von einem Prozent je Monat zu verlangen.

(6) Zwischenrechnungen sind sofort nach Ausstellung in voller Höhe zu regulieren.

(7) Die Beanstandung einer Leistung berechtigt den Besteller nicht, mit irgendwelchen Gegenansprüchen aufzurechnen oder eine fällige Zahlung zurückzuhalten.

(8) Kürzungen unserer Rechnungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Gutschriftsanzeige von uns vorliegt. Die Zahlung kann nur dann als Schlusszahlung gelten, wenn der ungekürzte Rechnungsbetrag gezahlt wird. Abrechnung erfolgt ausschließlich im Kontokorrent (laufende Rechnung).

3. Lieferung und Leistungen

(1) Ist aufgrund eines Warenmusters, nach Analysedaten oder anderen technischen Daten verkauft worden, so sind die Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware oder Leistung bedeutungslos, wenn sie für die im Normalfall vorgesehene Verwendung keine nachteiligen Einfluss ausüben.

(2) Die angelieferte Warenmenge kann von der bestellten Menge im Rahmen des Handelsüblichen abweichen. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen versehenen Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Leistung unmittelbar von dort aus erfolgt.

(3) Bei der Verladung der Ware hat der Kunde unserem Zustellpersonal behilflich zu sein, wenn eine solche Hilfeleistung bei den gegebenen Umständen erforderlich erscheint und für den Kunden zumutbar ist. Entsprechendes gilt für die Rückholung von Ware beim Kunden.

(4) Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, eine Auftrag oder Teilauftrag bzw. Dienstleistungen an einen Dritten weiterzugeben bzw. ausführen zu lassen.

(5) Im Falle, dass der Verkäufer Lieferungen und Leistungen bewerkstelligt, wird bei Montageende ein Aufmass erstellt. Lieferungen und Leistungen werden in all diesen Fällen  gemäß den angebotenen Einzel- bzw. nach Listenpreisen des Verkäufers abgerechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, je nach Lieferungs- und Leistungsstand Zwischenrechnungen auszustellen.

4. Leistungszeit; Leistungsstörungen

(1) Lieferung- und Leistungstermine gelten nur ungefähr, es sei denn, dass Ihrer Einhaltung ausdrücklich zugesichert worden ist.

(2) Geringfügige Liefer- und Leistungsverzögerungen können auch bei Zusicherung der Einhaltung bestimmter Termine nicht beanstandet werden, wenn die Verzögerung auf einen Ausfall von Personal oder der in Betracht kommenden Betriebsmittel zurückzuführen ist. Brand, Explosion, behördliche Maßnahmen, Streik, Aufruhr oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer unserer Behinderung von unserer Lieferverpflichtung; gleiches gilt, wenn die bezeichneten Ereignisse, unser Lieferwerk oder die öffentlichen Transportmittel betreffen.

(3) Im Falle allgemeiner oder durch höhere Gewalt bedingter Warenverknappung sind wir zu Lieferkürzungen berechtigt. Das Ausmaß dieser Kürzungen werden wir nach Möglichkeit auf die Bedeutung abstellen, die unsere Leistung auf den Kunden hat.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur Einlösung begebener Schecks oder Wechsel unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware darf nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet werden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder sonst wie beschlagnahmt, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so gilt die Be- oder Verarbeitung als für uns erfolgt, so dass das Ergebnis der Be- oder Verarbeitung unsere Vorbehaltsware bleibt. Erfolgt mit oder ohne Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware eine Vermischung oder unlösbare Verbindung mit nicht uns gehörenden Sachen, so erlangen wir einen durch die Zahlung auflösend bedingten Miteigentumsanteil an dem Ergebnis der Vermischung oder unlösbarer Verbindung.

(3) Wird Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt folgendes:

  1. a) Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkaut werden im Voraus sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig ist, ob der Weiterverkauf an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.
  2. b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.
  3. c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
  4. d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen bestimmt ist.

(4) Der Lieferer ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen oder die Ware ohne Einwilligung des Bestellers wegzunehmen, wenn der Besteller seine Vertragspflicht nicht erfüllt. Etwaige Beeinträchtigungen bei der Wegnahme der Ware gehen zu Lasten des Bestellers. Verbotene Eigenmacht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Transporte

  1. a) Die Versendung der Auftragsgegenstände erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Kosten von Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. b) Mit der Übergabe an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlasen meines Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. c) Falls Versandvorschriften nicht gemacht werden, wird der günstigst erscheinende Weg gewählt, ohne dass damit die Gewähr für billigste, schnellste und termingebundene Beförderung übernommen wird.

7. Gewährleistung; Haftung

(1) Kann wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung Schadenersatz gefordert werden, so kommt der unmittelbare Schaden in Betracht, eine weitergehende Schadensersatzpflicht kann uns nur bei grober Fahrlässigkeit treffen.

  1. a) Garantiert werden die Verwendung einwandfreier Materialien und die in jeder Weise sachgemäße und gute Verarbeitung. Stücke, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar erwiesen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig ist, werden nach Ermessen des Lieferers ersetzt. Anfallende Transportkosten, sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Bestellers. Für Teile nicht eigener Herstellung übernimmt der Lieferer eine Garantie nur in Form und Höhe, wie sie ihm in gleichem Maße von seinem Unterlieferanten zugestanden wird.
  2. b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, vom Zeitpunkt der Lieferung an gerechnet.
  3. c) Voraussetzung der Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  4. d) Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder natürliche Abnutzung entstanden sind. Das gleiche gilt für Schäden, die auf Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanweisung zurückzuführen sind.
  5. e) Von der Gewähr ausgeschlossen sind Frostschäden und alle Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürliche Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemischen oder elektrischen Einflüssen, falscher Bedienung oder unsachgemäßer Beanspruchung und gewaltsamer Zerstörung.
  6. f) Bei Durchführung von Schweiß-, Aufbau- oder Lötarbeiten in besonders gefährdeten Räumen (z.B. mit Holzwänden, Dachböden usw.) sind vom Auftraggeber zur Abwendung von Feuergefahr Brandwachen zu stellen, da in jedem Fall die Haftung für derartige Schäden, deren Umfang in keinem Verhältnis zum Auftragswert stehen könnte, abgelehnt werden muss.

(2) Soweit uns wegen Fehler in Schmierplänen, bei anwendungstechnischen Hinweisen, Ratschlägen, Empfehlungen und dergleichen eine Haftpflicht trifft, können Ansprüche hieraus gegen uns nur bei grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn wir es unterlassen, Kunden auf Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten von uns gelieferter Ware oder auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften aufmerksam zu machen.

8. Lagerbehältnisse der Kunden

(1) Sollen Lagerbehältnisse der Kunden oder von Kunden bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) befüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung (Dichtheit, Sauberkeit u. ä.) nicht verpflichtet. Es ist Sache des Kunden, unserem Zustellpersonal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Kunden nicht geeignet oder wird unserem Zustellpersonal nicht der richtige Anschluss bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Der Warenempfänger bestätigt, dass seine Tankanlage vorschriftsmäßig installiert und TÜV bzw. TUA abgenommen ist, insbesondere, dass der Grenzwertgeber einwandfrei funktioniert. Von Schadenersatzansprüchen Dritter hat er uns in diesen Fällen freizustellen. Dies gilt auch für dem Kunden leihweise beigestellte Lagerbehälter.

(2) Die Kosten des Transports, der Montage und auch des Ausbaues einschl. Abtransport der Leihanlagen, sowie Kosten der Wartung und Instandsetzung übernimmt der Kunde.

(3) Für alle an der Baustelle gelagerten Materialien haftet der Besteller.

9. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

  1. a) Erfüllungsort für Verpflichtungen und Zahlungen ist Weilburg.
  2. b) Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Amtsgericht. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom April 1980).

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unserer AVLL unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

** Steuervermerk:

1 mineralöl-versteuert

2 Steuerbegünstigtes leichtes Heizöl, darf nur im Haushalt oder Betrieb des Verwenders zum Verheizen oder zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, verwendet werden. Die Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere als Treibstoff, zieht steuer- und strafrechtliche Folgen sowie den Ausschluss von der begünstigten Genehmigung nach sich. Es wird empfohlen, für den Fall einer Energiebewirtschaftung diese Rechnung als Bezugsmengennachweis 2 Jahre lang aufzubewahren.

3 Unversteuert auf Erlaubnisschein

4 Unversteuert aufgrund allgemeiner Erlaubnis (z.B. Hydrauliköl). Darf nicht als Treibstoff oder Schmierstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.

5 Mineralölhaltiges Erzeugnis steuerbegünstigt. Darf nicht als Treibstoff oder Schmierstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.

 

Lt.VO über gefährliche Arbeitsstoffe ist beim Umgang mit Otto-Kraftstoff folgendes zu beachten:

  • Dämpfe nicht einatmen!
  • Berührungen mit der Haut, Augen und Kleidung vermeiden!
  • Nie für Reinigungszwecke verwenden!
  • Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten!